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Geschrieben von Nadra am 18.11.2009 um 22:51:

  Wappen als Avatare. Führungsberechtigung und Urheberrecht.

Abriss zum Führungsrecht und Urheberrecht in der Heraldik


Vorwort

"Das Wappenwesen ist eine Erscheinung der Kulturgeschichte, nicht aber der Rechtsgeschichte." (Zitat Dr. Friedrich Philippi, Heraldiker)

So ist das Wappenwesen im deutschen Recht als Gewohnheitsrecht verankert.

Der folgende Abriss versteht sich nicht als eine verbindliche rechtliche Beratung, sondern lediglich als kleiner Exkurs in die Heraldik, die Kunde vom Wappenwesen, mit dem Ziel, ein paar Punkte zu beleuchten, die es bei der Verwendung von Wappen zu beachten gilt.
Insbesondere geht es mir um die Verwendung der Wappen als Avatare.


Ich möchte betonen, dass ich selbst kein Heraldiker bin und hier nur einen groben Überblick geben kann.

Für tiefere Einblicke in die Heraldik sollten entsprechende Seiten im Netz konsultiert und erfahrene Heraldiker zu Rate gezogen werden.

Am Ende dieser Zusammenfassung zeige ich die Internetseiten auf, die mir neben einem email-Wechsel mit einem Heraldiker, als Quelle gedient haben.



Wappen. Blasonierung und Wappenzeichnung.

Die meisten Menschen verstehen unter einem Wappen allein eine bildliche Darstellung, wie man sie zB auf Flaggen, Siegeln, Gemäuern, Wappenröcken, Schilden, Waffen, Briefpapier etcpp für gewöhnlich finden kann.

Ein Wappen wird aber nicht durch eine bestimmte Wappenzeichnung (Aufriss) sondern durch die Blasonierung definiert.
Die Blasonierung ist eine Erklärung / Festlegung in beschreibenden Worten in einer heraldischen Kunstsprache, die – neben einem Aufriss des Wappens – Eingang in eine Wappenrolle findet, in der auch der Wappenbesitzer / die wappenführende Familie genannt ist. Nur die dort genannte Person/Personengruppe besitzt das uneingeschränkte und alleinige Führungsrecht an dieser Blasonierung.

Dem folgend darf auch nur allein der Wappenbesitzer die in eine Zeichnung (Aufriss) umgesetzte Blasonierung als Identitätszeichen verwenden.
Von ein und derselben Blasonierung kann sich der Wappenbesitzer
  1. verschiedene Wappenzeichnungen von unterschiedlichen Künstlern erstellen lassen oder
  2. er fertigt sich selbst eine Wappenzeichnung auf Basis der Blasonierung an, sofern er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, um eine heraldisch korrekte Wappenzeichnung erstellen zu können.

Im Fall a) liegt das Urheberrecht am Aufriss bei dem erstellenden Heraldiker.
Im Fall b) liegt das Urheberrecht an dem Aufriss bei dem Wappenbesitzer.


Führung / Nutzung eines eingetragenen Wappens als Identitätszeichen

Auch ein Avatar gilt in der Heraldik als Identitätszeichen.
Die Führung / Nutzung eines Wappens als Avatar setzt zunächst einmal voraus, dass der Nutzer führungsberechtigt ist.
Dies kann am einfachsten durch einen Eintrag in eine Wappenrolle bzw. den ausgehändigten Wappenbrief bewiesen werden.
Es sei jedoch angemerkt, dass ein Wappen auch ohne Eintragung in eine Wappenrolle Gültigkeit besitzt. Eine Registrierung in eine Wappenrolle dient lediglich zur Beweissicherung und Feststellung, wer ein bestimmtes Wappen als erster geführt hat.

Als nächstes muss die Nutzung des Aufrisses herausgestellt sein. Es gibt Heraldiker, die ihren Aufriss nicht oder nur ungerne im Netz wiederfinden. Es gibt Heraldiker, für die das keine Rolle spielt.
Die Pflicht zur Nennung des Urhebers an der Wappenzeichnung entfällt, sobald dem Träger des Wappens die vollständigen uneingeschränkten Nutzungsrechte am Aufriss durch den Heraldiker übertragen worden sind oder der Träger des Wappens den Aufriss selbst gefertigt hat.
Ist dies nicht der Fall, ist die vorherige schriftliche Genehmigung zur Nutzung durch den Urheber beizubringen.

Zuletzt natürlich gibt es auch noch die Darstellung alter Wappen, bei denen der Urheber vor 70 oder mehr Jahren verstorben ist. Der Aufriss ist damit nach geltendem Recht gemeinfrei.
Aber ACHTUNG:
Er darf grundsätzlich dennoch NUR von der führungsberechtigten Person / Personengruppe auch als Identitätsmerkmal genutzt werden, da diese das alleinige Führungsrecht an der Blasonierung besitzt.


Wappen in der historischen Darstellung / als Theaterrequisit

Es soll grundsätzlich kein Wappen angenommen und geführt werden, das bereits von einem anderen Wappeninhaber geführt wird oder geführt wurde! Das betrifft insbesondere auch Wappen von ausgestorbenen oder verschollenen Familien.

Eine Ausnahme bildet hier das Tragen von Wappen als Verzierung von Wappenrock, Schild oder anderer Utensilien in direktem Zusammenhang mit einer historischen Darstellung oder der Gebrauch als Theaterrequisite.
Auch das Tragen von Originalwappen in Verbindung mit der Darstellung historischer Persönlichkeiten ist kein Problem.


Reine Fantasiewappen

"Gegenstand des Rechts am Wappen kann aber nur ein solches heraldisches Zeichen sein, das den herkömmlichen heraldischen Regeln entspricht, und das auch tatsächlich wappenmäßig geführt wird. So darf ein Wappen kein reines Phantasieerzeugnis sein. Es darf nicht nur eine künstlerische Darstellung in Form eines Gemäldes - also ohne jegliche Kennzeichenfunktion - darstellen." (Zitat siehe http://www.zum-kleeblatt.de/pageID_5413322.html)

Analog hierzu kann mE also ein reines Fantasiewappen, das ausschließlich in der MA-Szene getragen wird, auch nicht als Verstoß gegen das sogenannte Wappenrecht gesehen werden und unterliegt bei der Verwendung als Avatar lediglich dem Urheberrecht.

Sollte ich mich an dieser Stelle irren, bin ich für Hinweise zur Richtigstellung sehr dankbar.


Quellen:
Heraldik im Netz
Heraldischer Verein Zum Kleeblatt von 1888 zu Hannover e.V.
Ramsperger Ahnen und Wappen


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